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Promotionsausschuss

Die Deutsche Hochschule der Polizei hat gemäß § 33 DHPolG das Promotionsrecht.

Promotionsausschuss

Über Anträge auf Annahme eines Promotionsvorhabens entscheidet gemäß § 4 PromO der DHPol der Promotionsausschuss. Ihm gehören zwei Professorinnen/Professoren, eine Lehrkraft für besondere Aufgaben und eine wissenschaftliche Mitarbeiterin/ein wissenschaftlicher Mitarbeiter an.

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