Gemäß § 29 des Gesetzes über die Deutsche Hochschule der Polizei (DHPolG) erfolgt die Auswahl der Studierenden durch den Bund und die Länder im Benehmen mit der Deutschen Hochschule der Polizei.
Zum Studium können nur Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte des gehobenen und höheren Dienstes oder Anwärterinnen und Anwärter für den höheren Polizeidienst zugelassen werden, die:
- nicht älter als 40 Jahre sind,
- die Hochschulreife oder einen entsprechenden anerkannten Bildungsstand besitzen und
- a) nach dem abgeschlossenen Studium an einer Fachhochschule für den öffentlichen Dienst oder einer vergleichbaren Einrichtung die Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst abgelegt haben und über Diensterfahrungen nach dem Fachhochschulstudium verfügen, sich im Dienst besonders bewährt haben sowie in Auswahlverfahren der Länder und des Bundes nach dem Prinzip der Bestenauswahl die Zulassung zum Studium erhalten haben oder b) das Abschlusszeugnis einer wissenschaftlichen Hochschule besitzen und in einem Auswahlverfahren der Länder und des Bundes nach dem Prinzip der Bestenauswahl die Zulassung zum Studium erhalten haben.
- die zweite juristische Staatsprüfung oder nach der Hochschulprüfung die Staatsprüfung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst abgelegt haben. Sie werden an der Hochschule für die Aufgaben des höheren Polizeivollzugsdienstes in einem Weiterbildungsangebot vorbereitet. § 29 Abs. 3 DHPolG gilt entsprechend.
Ausnahmsweise sind Zulassungen bis zum vollendeten 45. Lebensjahr zulässig, wenn eine Zulassung unter Einhaltung der Höchstaltersgrenze aus einem von der Beamtin oder dem Beamten nicht zu vertretenden Grund nicht möglich war oder die Laufbahnverordnungen des Bundes und der Länder dies zulassen.