28.03.2025
Der zuständige Fachausschuss AGME beantwortet die Problematik wie folgt:
"Das Auslaufen der Übergangsvorschrift des § 62 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz (MessEG) zum 31. Dezember 2024, die sich ausschließlich auf das Inverkehrbringen von Messgeräten bezieht, deren Bauart bis zum 31. Dezember 2014 zugelassen wurde, hat keinen Einfluss auf die Eichung und Verwendung bereits in Verkehr gebrachter Messgeräte.
Die Eichung erfolgt unter Maßgabe des § 37 Abs. 4 MessEG. Danach sind bei der Eichung grundsätzlich die Anforderungen zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Messgeräts galten."
"Auf Grundlage der mess- und eichrechtlichen Bestimmungen bestehen keine Einschränkungen hinsichtlich der Weiterverwendung der betreffenden Messgeräte, sofern diese geeicht sind."